Originale Prüfungsfragen der Waffensachkunde Not- und Seenotsignalmittel – mit den richtigen Antworten und Erklärungen. Der vollständige Fragenkatalog umfasst 88 Fragen, die du alle kostenlos online üben kannst.
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Eine Auswahl echter Prüfungsfragen mit den richtigen Antworten und verständlichen Erklärungen. So bereitest du dich gezielt auf Waffensachkunde Not- und Seenotsignalmittel vor.
Erklärung: International steht die Farbe Rot bei Signalraketen für ein Notsignal bzw. Lebensgefahr. Weiß oder Grün werden eher für Beleuchtung oder Kennzeichnung genutzt, nicht für Notrufe.

Erklärung: Pyrotechnische Notsignale dürfen in der Regel nur bis maximal 3 Jahre verwendet werden, sofern auf dem einzelnen Gegenstand nichts anderes angegeben ist. Entscheidend ist immer die Kennzeichnung direkt auf dem Signal.

Erklärung: Überlagerte pyrotechnische Notsignale dürfen Sie niemals selbst entsorgen oder weiterverwenden. Sie müssen sie immer über den Munitionshandel oder einen Delaborierbetrieb fachgerecht entsorgen lassen.

Erklärung: Signalmunition hat kein festes Nutzungsalter; maßgeblich ist immer das auf Munition oder Verpackung angegebene Verfallsdatum. Verwenden dürfen Sie sie nur bis zu diesem Datum.

Erklärung: Signalmunition ist Gefahrgut und darf nicht selbst manipuliert oder geöffnet werden. Sie wird sicher und fachgerecht durch den Fachhandel zurückgenommen und entsorgt.

Erklärung: Pyrotechnische Munition ist empfindlich und brandgefährlich, daher muss sie immer sicher gelagert werden: möglichst originalverpackt, kühl und trocken in einem stabilen Metallbehältnis mit Schwenkriegelschloss.

Erklärung: An Bord im Hafen muss die Signalpistole wie eine Waffe gesichert werden: in einem fest mit dem Schiffskörper verankerten Stahlblechbehälter mit mindestens 4 mm dicker, mechanisch oder elektronisch verriegelter Tür („Hamburger Kasten“).

Erklärung: An Land darf eine Signalpistole Kaliber 4 nur an jemanden übergeben werden, der waffenrechtlich dazu berechtigt ist. Das ist z.B. eine Person mit Waffenbesitzkarte, nicht nur mit Sachkunde oder bloßer Zuverlässigkeit.

Erklärung: Signalpistolen Kaliber 4 gelten waffenrechtlich als Schusswaffen und müssen wie andere Kurzwaffen in einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder I aufbewahrt werden. Ältere B-Schränke nach VDMA 24992 dürfen nur weitergenutzt werden, wenn sie schon vor dem 06.07.2017 verwendet wurden.

Erklärung: Erlaubnispflichtige Munition muss an Land immer in einem verschlossenen, stabilen Behältnis aufbewahrt werden, z. B. einem Stahlblechbehälter mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigem Verschluss. So ist sie vor unbefugtem Zugriff geschützt.

Erklärung: Während der Fahrt muss die Signalmunition schnell erreichbar sein, damit im Notfall sofort Signale abgefeuert werden können. Deshalb wird sie zugriffsbereit in der Nähe der Signalwaffe gelagert.

Erklärung: Mit dem Kleinen Waffenschein dürfen nur Signalwaffen geführt werden, die das Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ tragen. Dieses Zeichen zeigt an, dass die Waffe als freie Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe zugelassen ist.

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